Zum VfGH Urteil “Assistierter Suizid”
Am 11.12 2020 verkündete der österreichische Verfassungsgerichtshof sein Urteil zu den vier seit langem anhängigen Verfahren zur Sterbehilfe. Hinter den Anträgen, die Verbote der Tötung auf Verlangen (§77 StGB) und der Suizidbeihilfe (§78 StGB) aufzuheben, steht die international tätige Sterbehilfe-Organisation Dignitas, die in mehreren Ländern das Ziel verfolgt, Sterbehilfe über Gerichtsverfahren betroffener Einzelpersonen zu legalisieren.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs lautete, das absolute Verbot jeglicher Hilfestellung zum Suizid wird aufgrund eines zu weiten Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht als verfassungswidrig abgelehnt, während die Verbote der Tötung auf Verlangen und der Verleitung zum Suizid aufrecht bleiben.
Dem Gesetzgeber wurde der Ball zugespielt, die Gesetzeslage verfassungskonform anzupassen, §78 StGB das Verbot der Suizidbeihife ist in der bisherigen ausnahmslosen Form mit Ende des Jahres 2021 nicht mehr zulässig.
Eine große Zahl kirchlicher und nicht-kirchlicher Organisationen hat Ihre Erschütterung über diese weitreichende Urteil zum Ausdruck gebracht, Erzbischof Dr. Franz Lackner, Vorsitzender der österreichischen Bischofskonferenz, bezeichnete es als einen Kulturbruch.
Mit diesem Urteil wurde der Selbstbestimmung ein höherer Wert zugebilligt als dem Leben an sich. Die im christlichen Weltbild selbstverständliche Unantastbarkeit der Person wird missachtet. Der Begriff der Menschenwürde, der ein uneingeschränktes Ja zum Leben bedingt und voraussetzt, wurde vom Verfassungsgerichtshof umgedeutet und als Argument für die Beendigung des Lebens bei angeblich lebensunwürdigen Zuständen des Leidens verwendet.
Die Autonomie des Menschen, auf die sich der VfGH dabei beruft, kann in dieser Absolutheit nur eine theoretisch angenommene sein, denn kein Mensch lebt für sich allein, ohne von anderen abhängig oder für sie verantwortlich zu sein, und das ist gerade am Ende des Lebens und in Krankheit und Leid der Fall. Diese scheinbare Autonomie wurde an die erste Stelle vor jeder Verantwortung gegen sich selbst und gegen andere gesetzt.
Die Selbstbestimmung des Menschen führt sich ad Absurdum, wenn sie sich gegen das Individuum selbst richtet und seine Auslöschung rechtfertigt. Wirkliche Freiheit besteht nur, sofern sie ethisch „gutes“ Verhalten hervorbringt, sie kann keine Tötungshandlung rechtfertigen, auch wenn die Person dies wünscht.
Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung werden zahlreich sein. Die Schwächsten unserer Gesellschaft, pflegebedürftige Menschen geraten durch die Option der Selbsttötung unter den Druck, ihren Mitmenschen und der Gesellschaft zur Last zu fallen, Ärzten und Gesundheitsinstitutionen wird womöglich die Rolle der Ausführenden der „Sterbehilfe-Behandlung“ zugeschoben werden.
Wir können nur hoffen und dafür eintreten, dass der Gesetzgeber alle Möglichkeiten ausschöpft, die das Urteil offen lässt, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die Suizide vermeiden.
Das Salzburger Ärzteforum für das Leben widmet die 2. Salzburger Bioethik-Dialoge 2021 – 4 Webinare und 1 Life-Symposium „ VfGH-Urteil – und nun“ umfassenden Reflexionen des VfGH-Urteils aus ethischer, juristischer, psychotherapeutischer und medizinischer Sicht.
Programm, kostenloser Stream und Anmeldung zum Life-Symposium unter www.bioethik-dialoge.at.
Mag. Camilla Tüchler, Bioethik-Onlineredaktion